Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “ Mandolinenverein 1924 Nauborn e. V.“ und hat seinen Sitz in 35580 Wetzlar-Nauborn (nachfolgend kurz „Verein“ genannt).
  2. Der Verein ist ins Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele

  1. Der Verein dient der Förderung und Erhaltung der Zupfmusik sowie der Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums.
  2. Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch:
    1. Die Förderung der Aus- und Fortbildung von Musikern und Jungmusikern.
    2. Durchführung von Konzerten und sonstigen kulturellen Veranstaltungen.
    3. Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde durch die Mitwirkung an Veranstaltungen kultureller Art.
    4. Förderung internationaler Begegnungen zum Zwecke des kulturellen Austauschs.
  3. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
  4. Für den Verein besteht ein Verbandsanschluss zum Bund Deutscher Zupfmusiker, Landesverband Hessen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 51 ff. in der jeweiligen Fassung der Abgabenverordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Dem Verein gehören an
    1. aktive Mitglieder,
    2. passive Mitglieder,
    3. fördernde Mitglieder,
    4. Ehrenmitglieder.
  2. Aktive Musiker sind die Musiker, Jugendmusiker sowie die Mitglieder des Vorstandes nach § 10 dieser Satzung.
  3. Passive Mitglieder sind natürliche Personen ohne Altersbegrenzung.
  4. Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die die Aufgaben des Vereines ideell und materiell fördern.
  5. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich dem Verein besonders verdient gemacht haben. Sie können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen zum Ehrenmitglied ernannt werden.  Die Ernennung zum Ehrenmitglied entbindet von der Beitragspflicht.

§ 5 Aufnahme

  1. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrages beim Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Als Mitglied kann auf Antrag in den Verein aufgenommen werden, wer die Zwecke des Vereines anerkennt und fördern will. Über den schriftlichen Antrag, der bei Personen unter 18 Jahren durch die/den Erziehungsberechtigten mit unterzeichnet sein muss, entscheidet der Vorstand.
  2. Mit Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen (Beiträge, Ausbildungsgebühren etc. sowie ergänzende Verbandsrichtlinien) an.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss
    1. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist mindestens drei Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
    2. Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung, bestehende Ordnungen oder Richtlinien des Vereins verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand mit 2/3 Mehrheitsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden.Dem Mitglied ist zuvor mit einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur Rechtfertigung gegenüber dem Vorstand zu gewähren.Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes Einspruch einlegen, über den die nächste anstehende Mitgliederversammlung entscheidet. Der Einspruch muss schriftlich begründet sein. Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der endgültigen Beschlussfassung; bei einem zurückgewiesenen Einspruch mit dem Datum der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
  2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben das Recht
    1. nach den Bestimmungen dieser Satzung und bestehenden Ordnungen an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereines in Anspruch zu nehmen;
    2. Ehrungen und Auszeichnungen zu erhalten, die durch den Verein verliehen werden.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereines nachhaltig zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereines durchzuführen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung oder durch eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung dort festgelegten finanziellen Beitragsleistungen zu erbringen.

§ 8 Organe

  1. Organe des Vereines sind
    • die Mitgliederversammlung und
    • der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Mitglieder werden durch den vertretungsberechtigten Vorstand unter Angabe einer Tagesordnung spätestens vier Wochen vor Durchführung der Versammlung hierzu schriftlich eingeladen. Einladungen zur Mitgliederversammlung sind an die zuletzt von Seiten des Mitglieds dem Verein gegenüber benannte Mitgliederadresse zu richten. Der Vorstand ist berechtigt, soweit von Seiten des Mitglieds benannt, die schriftliche Einladung auch an eine zuvor benannte E-Mail-Adresse zu senden.
  2. Der 1. Vorsitzende, sein Stellvertreter oder der Vorstand kann im Übrigen bei besonderem Bedarf im Interesse des Vereins eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zudem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe für die Einberufung gegenüber dem Vorstand verlangt. Für die Einladungsfristen gilt Abs. 1. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, die Einladungsfrist für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf eine Woche zu verkürzen, soweit dies wegen der besonderen Bedeutung und der Dringlichkeit erforderlich wird.
  3. Anträge und Anregungen sind dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Später gestellte Anträge werden erst in der darauffolgenden Mitgliederversammlung behandelt. Dringlichkeitsanträge bedürfen ansonsten der ausdrücklichen Zustimmung zur nachträglichen Zulassung zur Mitgliederversammlung durch die anwesenden Mitglieder.
  4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die
    1. Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
    2. Entgegennahme von Berichten des Vorstandes sowie der Kassenprüfer,
    3. Genehmigung der Haushaltsführung und vorgestellter Grundsätze für die künftige Finanzplanung des Vereines,
    4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, der Erlass und die Änderung von Beitragsordnungen,
    5. Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten/Beschlussvorlagen des Vorstandes, soweit diese ordentlich zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorgelegt werden,
    6. Entlastung des Vorstandes,
    7. abschließende Beschlussfassung über Mitgliedsaufnahmen und Mitgliederausschlüsse in Einspruchsfällen nach § 6 dieser Satzung,
    8. Erlass und Änderung einer Ehrenordnung,
    9. Anschluss oder Austritt zu Verbänden,
    10. Zustimmung zur Ernennung von Ehrenmitgliedern
    11. Änderung der Satzung,
    12. Auflösung des Vereines.
  5. Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle Mitglieder des Vereines. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, jedes Mitglied hat eine Stimme. Für juristische Personen als Fördermitglieder kann die Übertragung der Teilnahmeberechtigung und des Stimmrechts auf eine Person durch entsprechende Vollmacht erfolgen, die Bevollmächtigung ist vor Beginn der Versammlung gegenüber dem Vorstand nachzuweisen. Ansonsten ist eine Stimmrechtsübertragung grundsätzlich ausgeschlossen.
  6. Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich vom 1. Vorsitzenden, ansonsten durch den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
  8. Wahlen werden geheim durchgeführt. Steht nur ein Vorschlag zur Wahl, kann auf Antrag aus der Versammlung, wenn niemand widerspricht, offen gewählt werden. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhält.
  9. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Gesamtvorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem/der 1. Vorsitzenden,
    2. dem/der 2. Vorsitzenden,
    3. dem/der 1. Kassierer/in,
    4. dem/der 2. Kassierer/in,
    5. dem/der 1. Schriftführer/in,
    6. dem/der 2. Schriftführer/in,
    7. zwei Noten- und Materialwarten,
    8. zwei Beisitzern und
    9. und den musikalischen Leitern.

    Der gesamte Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt. Der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die 1. Kassierer/in müssen das Alter von 18 Jahren erreicht haben, alle anderen Vorstandsmitglieder sind mit 16 Jahren wählbar. Wählbar sind Mitglieder, die dem Verein mindestens 2 Jahre angehören.

  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende, sein/e Stellvertreter/in sowie der/die 1. Kassierer; vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
  3. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder Gesetz zuständig ist. Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verpflichtung des Dirigenten sowie weiterer musikalischer Fachkräfte/Übungsleiter.
  4. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt.
  6. Zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und auch kein Stimmrecht bei Vorstandsbeschlüssen haben, überprüfen am Ende des Geschäftsjahres die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. In jeder ordentlichen Mitgliederversammlung wird im jährlichen Rhythmus für den Zeitraum von zwei Jahren ein Kassenprüfer gewählt.
  7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so hat in der nächsten anstehenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl zu erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Nachwahl einem Vereins- oder Vorstandsmitglied kommissarisch die Aufgabe des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes bzw. Kassenprüfers zu übertragen.Scheidet jedoch während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des Vorstandes aus, ist der vertretungsberechtigte Vorstand verpflichtet, umgehend, dies mit einer Frist von einem Monat, eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung von Neuwahlen einzuberufen.
  8. Vor Beginn von Vorstandswahlen ist ein Wahlausschuss zu wählen. Dieser besteht aus einem Wahlleiter und einem Beisitzer. Beide werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt und sind in den Vorstandswahlen nicht wählbar.
  9. Ein Bewerber für ein Vorstandsamt oder auch als Kassenprüfer gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte, so wird zwischen den verbleibenden beiden Bewerbern mit der erzielten Höchststimmenzahl eine notwendige Stichwahl durchgeführt.
  10. Die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Für die ehrenamtliche Vorstandstätigkeit kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die von Seiten des Vorstandes unter Beachtung steuerlicher Grundsätze festgelegt werden kann.
  11. Vorstandssitzungen werden von dem/der 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seine/n Stellvertreter/in einberufen. Eine Einberufung für eine Vorstandssitzung hat zu erfolgen, wenn dies mindestens von drei Vorstandsmitgliedern beantragt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt grundsätzlich über alle Angelegenheiten, soweit er nach der Satzung hierfür zuständig ist.
  12. Beschlüsse des Vorstandes werden mit der einfachen Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Beschlussvorlage abgelehnt.

§ 11 Kassenprüfung

Die für 2 Jahre gewählten Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte des Vereins nach Ablauf eines Kalenderjahres zu prüfen und hierfür einen Prüfungsbericht abzugeben. Das Prüfungsrecht der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Überprüfung eines ordentlichen Finanzgebarens, ordnungsgemäßer Kassenführung, Überprüfung des Belegwesens. Die Tätigkeit erstreckt sich auf die rein rechnerische Überprüfung, jedoch nicht auf die sachliche Fertigung von getätigten Ausgaben.

Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch außerhalb der jährlichen Prüfungstätigkeit eine weitere Kassenprüfung aus begründetem Anlass vorgenommen werden.

§ 12 Musikalische Leitung

  1. Die Dirigenten sind verantwortlich für die Leitung und Gestaltung der musikalischen Arbeit desVereines.
  2. Sie schließen einen Vertrag über die Dauer und das Honorar ihrer Tätigkeit mit dem Vorstand.
  3. Sie gehören dem Vorstand an.

§ 13 Satzungsänderungen

  1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden, erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Der Vorstand ist verpflichtet, bei Einladungen zur Mitgliederversammlung die vorgesehenen Satzungsänderungen als besonderen Tagesordnungspunkt aufzuführen und kurz zu begründen.
  2. Für den Fall der Durchführung einer Auflösung sind die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstände die Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung keine anderweitige Entscheidung trifft.

§ 14 Mittelverwendung bei Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wetzlar, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der musikalischen/kulturellen Aufgaben zu verwenden hat.

§ 15 Haftung

  1. Für eventuell auftretende Schäden und Unfälle der Mitglieder kann keine Haftung übernommen werden.
  2. Für grob fahrlässig entstandene Schädigungen des Vereins jeglicher Art kann der Vorstand die betreffende Person zur Haftung heranziehen.

§16 In-Kraft-Treten

Die Satzung in der Fassung vom 20.01.1996 wurde grundlegend durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22.01.2005 geändert ist mit sofortiger Wirkung gültig.